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   OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20   

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OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20 (https://dejure.org/2021,15605)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2021 - 2 LB 350/20 (https://dejure.org/2021,15605)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 2 LB 350/20 (https://dejure.org/2021,15605)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Die Gerichte haben lediglich darüber zu befinden, ob die Norm als solche fehlerfrei angewandt wird (vgl. Sen., Urt. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).

    Auch insoweit ist zu beachten, dass Umstände, die allein auf der ländlichen Prägung eines Gebiets bzw. der dünnen Besiedelung beruhen, noch nicht geeignet sind, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen (Sen., Urt. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 26).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Erforderlich ist auch bezogen auf diese Gefährlichkeitsbeurteilung eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 19).

    Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die 2010 geborene Tochter der Kläger in dem streitbefangenen Schuljahr 2019/2020 zu einem Personenkreis gezählt werden konnte, der dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt sein kann (vgl. hierzu Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Die Gerichte haben lediglich darüber zu befinden, ob die Norm als solche fehlerfrei angewandt wird (vgl. Sen., Urt. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Erforderlich ist auch bezogen auf diese Gefährlichkeitsbeurteilung eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19

    Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 10 ff; Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Okt. 2020, § 114 Anm. 3.2).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 A 2625/07

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für einen Schulweg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20
    Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 10 ff; Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Okt. 2020, § 114 Anm. 3.2).
  • VG Stuttgart, 23.08.2021 - 7 K 12077/18

    Erstattung von Schülerfahrtkosten; Feststellung einer besonderen Gefahr für den

    Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 29.1.2020 - AN 2 K 17.02377 -, juris, Rn. 22).

    Allerdings ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung nicht jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 38).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur von einer möglichen Gefährdung der Schüler durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulwegs verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 30).

    Erforderlich sei insoweit eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung einzelner Aspekte erschöpfen dürfe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, B.v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris, Rn. 5).

    Denn auch die ländliche Prägung und dünne Besiedelung eines Gebiets begründet keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris Rn. 46); das gilt auch in Verbindung mit einer auf einem kurzen Streckenabschnitt fehlenden Straßenbeleuchtung (vgl. VG Lüneburg, U.v. 25.10.2016 - 4 A 230/15 -, juris, Rn. 29).

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